Der Beschuldigte 1 gab schliesslich an, die «anderen» hätten getrunken und gekifft (p. 40 Z. 46) und auch in der Wohnung hätten sie weiter gekifft (p. 40 Z. 48 und p. 41 Z. 49). Jedoch sei es wirklich nicht so gewesen, dass die Privatklägerin zu betrunken gewesen sei (p. 41 Z. 54). Die Mädchen hätten in X.________(Ortschaft) bereits eine Flasche Jack Daniels dabeigehabt und hätten getrunken. In AA.________(Ortschaft) habe eine der Frauen Gras dabeigehabt und einen Joint gedreht. Alle hätten geraucht und seien gut «zwäg» gewesen (p. 42 Z. 88 ff.). In seinen Augen sei die Privatklägerin noch «voll da» gewesen.