Es kann nicht nachvollzogen werden, wie der Beschuldigte 2 zum Schluss kommt, die Privatklägerin sei ihm weder betrunken noch bekifft vorgekommen, wenn sie «laut und so» geworden sei, geredet und geschrien habe. Vielmehr deutet dieses vom Beschuldigten 2 wahrgenommene Verhalten auf einen stark beeinträchtigten Allgemeinzustand der Privatklägerin hin.