Betrunken sei für ihn, wenn man nicht mehr gerade gehen und sprechen könne und nicht mehr bei klarem Verstand sei – so sei niemand gewesen (p. 67 Z. 88 f.). Die Privatklägerin sei ihm beim Abholen normal vorgekommen. Sie habe auf der K.________(Ort) angefangen zu trinken und sei laut «und so» gewesen – einfach offen. Sie habe geredet und geschrien (p. 67 Z. 96 ff.). Sie sei ihm jedoch nicht betrunken und bekifft vorgekommen (p. 67 Z. 110 f.). Es kann nicht nachvollzogen werden, wie der Beschuldigte 2 zum Schluss kommt, die Privatklägerin sei ihm weder betrunken noch bekifft vorgekommen, wenn sie «laut und so» geworden sei, geredet und geschrien habe.