__ einen Joint geraucht, anschliessend habe er noch «einen 20er» gehabt und in der Wohnung habe man noch weitergeraucht (p. 56 Z. 145 und 148). Alle seien noch im Normalzustand gewesen, sie hätten es lustig gehabt und es sei niemand in einem Zustand gewesen, dass man sich nicht mehr hätte erinnern können (p. 56 Z. 154 und 157 f.) bzw. sei niemand betrunken gewesen – vielleicht etwas angetrunken (p. 57 Z. 210 f.). Er habe die Privatklägerin nicht gross beachtet, sie habe auf der K.________(Ort) viel getrunken (p. 66 Z. 74 f.). Betrunken sei für ihn, wenn man nicht mehr gerade gehen und sprechen könne und nicht mehr bei klarem Verstand sei – so sei niemand gewesen (p. 67 Z. 88 f.).