nung halb leer (p. 146 Z. 132 ff.). In der Wohnung hätten alle gekifft – ob auch getrunken wurde, wisse sie nicht mehr (p. 146 Z. 155 ff.). Y.________ beschrieb ebenfalls, dass sie, die Privatklägerin, V.________ und I.________ Alkohol getrunken hätten. Die beiden Beschuldigten hätten je nur einen Schluck oder zwei genommen. Die Privatklägerin sei bereits beim Abholen «mega high» gewesen (p. 171 Z. 148 ff.). Sie hätten anschliessend erst in der Wohnung Marihuana konsumiert (p. 171 Z. 160). Auf dem Parkplatz habe sich die Privatklägerin nicht mehr gespürt, habe «dumm getan» und gelacht (p. 172 Z. 177 ff.).