Auch V.________ gab an, dass in der Wohnung Alkohol getrunken worden sei (p. 144 Z. 77) bzw. sei «recht viel» Alkohol getrunken worden (p 145 Z. 92). Sie und die Privatklägerin hätten bevor sie in den Zug nach X.________(Ortschaft) gestiegen seien gekifft (p. 145 Z. 118). Im Zeitpunkt der Abholung in X.________(Ortschaft) sei die Privatklägerin jedoch nicht «mega high» gewesen – sie hätten viel gelacht aber seien nicht «voll am durchdrehen» gewesen (p. 146 Z. 124 ff.). «Einer dieser Typen» habe den roten Vodka dabeigehabt. Die Privatklägerin habe davon ziemlich viel bzw. am meisten getrunken (p. 146 Z. 134 f.). Die Flasche sei vor der Fahrt voll gewesen und bei der Ankunft in der Woh-