reits auf dem Parkplatz sei sie recht angetrunken gewesen (p. 133 Z. 106 ff.) bzw. sei sie so betrunken gewesen, dass sie nicht mehr gerade habe gehen können (p. 134 Z. 134). Gekifft worden sei «glaublich» nur beim Parkplatz (p. 106 Z. 113). So wie sie die Privatklägerin kenne, habe sie vorher wohl schon «einen geraucht» (p. 107 Z. 162 f.). In der Wohnung des Beschuldigten 1 habe die Privatklägerin noch weitergetrunken (p. 135 Z. 178 f.). Die Privatklägerin sei betrunken gewesen, was man an der Art wie sie gegangen sei bemerkt habe (p. 137 Z. 258 f.). Am nächsten Morgen sei sie angeschlagen, müde, kaputt und auch geschockt gewesen (p. 139 Z. 345 f.).