I.________ konnte ebenfalls Angaben zum Zustand der Privatklägerin machen. Auch sie führte aus, dass während der Fahrt bzw. auch schon vorher und auf dem Parkplatz Alkohol getrunken worden sei und die Flasche anschliessend leer gewesen sei (p. 106 Z. 109 f.). Sie führte aus, die Privatklägerin habe viel getrunken (p. 106 Z. 117). Sie sei am Anfang normal und plötzlich «anders drauf» gewesen. Sie sei nicht «mega besoffen» gewesen aber man habe sicher gemerkt, dass sie «besoffen» gewesen sei (p. 107 Z. 149 ff.). Als sie abgeholt worden seien, sei die Privatklägerin sicher nüchtern gewesen (p. 132 Z. 64). Sie habe sehr viel getrunken und sei sehr betrunken gewesen (p. 132 Z. 71 f.). Be-