22 gewesen sei (p. 622 Z. 31). Die Aussagen der Privatklägerin sind eher zurückhaltend ausgestaltet. Sie enthalten keine Übertreibungen, zeigen jedoch deutlich auf, dass die Privatklägerin die weiteren Anwesenden weniger betrunken und bekifft wahrnahm als sich selber. Sie führt aus, «recht» betrunken, bekifft und müde gewesen zu sein und beschreibt diesen Zustand in ihren eigenen Worten (es sei ihr schwindelig gewesen, sie sei richtig kaputt gewesen). Das Gericht erachtet ihre Aussagen deshalb grundsätzlich als glaubhaft.