Die Privatklägerin räumte jedoch in der nachfolgenden Einvernahme ein, sie hätten vorgängig zur Abholung in X.________(Ortschaft) «vielleicht gekifft» (p. 92 Z. 120). Jedoch habe sie abgesehen vom roten Vodka aus der einen Flasche nichts getrunken (p. 81 p. 221) bzw. habe man den Alkohol auf dem Parkplatz getrunken (p. 95 Z. 235). Am nächsten Morgen habe sie einen Kater und Kopfschmerzen gehabt – sie sei «richtig kaputt» gewesen (p. 79 Z. 117 und p. 100 Z. 395). Auf dem Parkplatz sei es ihr schwindelig gewesen (p. 94 Z. 168). Es seien alle «recht» angetrunken und sie selber sei «recht» betrunken gewesen (p. 95 Z. 225).