Der Zustand der Fahrzeuginsassen sei angetrunken bzw. eigentlich gut gewesen, sie sei ziemlich betrunken gewesen (p. 81 Z. 215). An diesem Abend sei «recht viel» bzw. mehrere Joints gekifft worden – auf dem Parkplatz und in L.________(Ortschaft) (p. 81 Z. 224 und 227). Vor X.________(Ortschaft) habe sie weder etwas getrunken (p. 81 Z. 218) noch habe sie gekifft (p. 81 Z. 233). Die Privatklägerin räumte jedoch in der nachfolgenden Einvernahme ein, sie hätten vorgängig zur Abholung in X.________(Ortschaft) «vielleicht gekifft» (p. 92 Z. 120).