Hervorhebungen im Original): Die Privatklägerin selber gibt an, sie hätten auf der Fahrt roten Vodka getrunken, wobei sie selber am meisten getrunken habe (p. 78 Z. 58 f., p. 80 Z. 187 ff., p. 91 Z. 80). Beim Zwischenstopp auf dem Parkplatz hätten sie gekifft und weiter roten Vodka getrunken (p. 78 Z. 61, p. 91 Z. 83). Auch in der Wohnung des Beschuldigten 1 hätten sie weitergekifft (p. 78 Z. 67, p. 82 Z. 298, p. 92 Z. 87 und p. 95 Z. 236). Der Zustand der Fahrzeuginsassen sei angetrunken bzw. eigentlich gut gewesen, sie sei ziemlich betrunken gewesen (p. 81 Z. 215).