Zum Zustand der Privatklägerin Zur Frage, in welchem Zustand sich die Privatklägerin am Abend resp. in der Nacht vom 16./17. Februar 2019 befand und wie sich ihr Zustand im Verlauf des Abends und in der Nacht veränderte, stützte sich die Vorinstanz wie folgt auf die Aussagen der beteiligten Personen (pag. 767 ff., S. 15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Privatklägerin selber gibt an, sie hätten auf der Fahrt roten Vodka getrunken, wobei sie selber am meisten getrunken habe (p. 78 Z. 58 f., p. 80 Z. 187 ff., p. 91 Z. 80).