_ vom 31. Mai 2021 geht sodann hervor, dass die Privatklägerin am 28. Februar 2019 körperlich und gynäkologisch wegen eines von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffes in der Nacht vom 16./17. Februar 2019 untersucht wurde. Aufgrund der zeitlichen Latenz zwischen dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt und der Untersuchung sei auf eine Asservierung von Körper- und Genitalabstrichen, Blut- und Urinproben verzichtet worden, aktenanamnestisch sei eine vaginale Penetration erfolgt (pag. 239). 7.1.4 Zum Zustand der Privatklägerin Zur Frage, in welchem Zustand sich die Privatklägerin am Abend resp.