Beispielsweise sehe die Privatklägerin als Intrusion nachts vor dem Einschlafen das Gesicht «des Täters». Therapeutisch wäre nun die Behandlung der posttraumatischen Symptomatik vorgesehen, die aktuell leider jedoch nicht durchgeführt werden könne, weil die IV von der Privatklägerin einen Wechsel zu einem/r Psychiater/in verlange (pag. 205 f.). Aus dem Untersuchungsbericht der Frauenklinik AD.________ vom 31. Mai 2021 geht sodann hervor, dass die Privatklägerin am 28. Februar 2019 körperlich und gynäkologisch wegen eines von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffes in der Nacht vom 16./17. Februar 2019 untersucht wurde.