Unter dem Titel «Beratungsthemen» wird sodann angegeben, dass die Notfallkontrazeption in der Vergangenheit noch nie eingenommen wurde (Ziff. 12). Weiter wurde als aktuelle Verhütungsmethode «Kondom» angegeben mit dem handschriftlichen Hinweis «wenn freiwillig» (Ziff. 13). Gemäss Ziff. 22 wurde die Privatklägerin sodann an einen Arzt überwiesen resp. wurde eine Untersuchung empfohlen mit dem begründenden Hinweis «da unfreiwillig» (pag. 18). Dem Bericht von lic.