Dem Protokoll ist insbesondere zu entnehmen, dass die Privatklägerin die «Pille danach» aufgrund fehlender Verhütung benötigte (Ziff. 2) und seit dem letzten ungeschützten Geschlechtsverkehr 60 Stunden vergangen waren (Ziff. 3), woraus sich angesichts der Erstellungszeit des Protokolls (19. Februar 2019, 14:00 Uhr) der 17. Februar 2019, 02:00 Uhr, als Zeitpunkt des letzten ungeschützten Geschlechtsverkehrs ergibt. Unter dem Titel «Beratungsthemen» wird sodann angegeben, dass die Notfallkontrazeption in der Vergangenheit noch nie eingenommen wurde (Ziff.