Zum Inhalt der objektiven Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin reichte am 6. Mai 2019 das ihr auf Ersuchen hin mit Schreiben vom 30. April 2019 zugestellte Abgabeprotokoll der oralen Notfallkontrazeption der AB.________ Apotheke vom 19. Februar 2019 ein (pag. 15 ff.). Dem Protokoll ist insbesondere zu entnehmen, dass die Privatklägerin die «Pille danach» aufgrund fehlender Verhütung benötigte (Ziff. 2) und seit dem letzten ungeschützten Geschlechtsverkehr 60 Stunden vergangen waren (Ziff.