Auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorhandenen sowie auf die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. II.3 hiervor wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen, wobei vorab der wesentliche Inhalt der objektiven Beweismittel wiedergegeben wird. Im Übrigen orientiert sich die Kammer bei der nachfolgenden Beweiswürdigung am Aufbau der Vorinstanz, welche die Aussagen der beteiligten Personen nicht vorab einzeln, sondern sachgerecht nach verschiedenen Themen gegliedert würdigte. Zum Inhalt der objektiven Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: