aufforderte aufzuhören, und ob dieser vor der Ejakulation sein Glied herauszog, onanierte und auf den Rücken der Privatklägerin ejakulierte, welche sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt hatte. Schliesslich ist ebenfalls bestritten, dass die Privatklägerin zum physischen Widerstand unfähig war und der Beschuldigte 1 in Kenntnis ihres widerstandsunfähigen Zustands handelte (vgl. pag. 767, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.1.3 Beweismittel / Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend aufgeführt (pag.