20 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist indes, ob der Beschuldigte 1 der schlafenden Privatklägerin die Leggins und Unterhose auszog und sie im Schlaf penetrierte, ob die Privatklägerin den Beschuldigten 1 nach dem Erwachen mehrmals bat resp. aufforderte aufzuhören, und ob dieser vor der Ejakulation sein Glied herauszog, onanierte und auf den Rücken der Privatklägerin ejakulierte, welche sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt hatte.