vgl. auch E. II.5.1 hiervor), weshalb auf diesen Vorwurf nachfolgend nicht mehr ausführlich einzugehen ist. Sodann ist nach wie vor unbestritten, dass der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 einige Stunden nebeneinander auf dem Sofa schliefen und es anschliessend zwischen ihnen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam (vgl. pag. 767, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).