Wie vor Vorinstanz ist auch oberinstanzlich unbestritten, dass es beim Zwischenhalt auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort) am 16. Februar 2019 zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zu einem Kuss gekommen ist. Der Beschuldigte 1 wurde diesbezüglich rechtskräftig vom Vorwurf der Schändung freigesprochen (vgl. pag. 782, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch E. II.5.1 hiervor), weshalb auf diesen Vorwurf nachfolgend nicht mehr ausführlich einzugehen ist.