Nach diesem Zwischenstopp fuhren die Beteiligten nach L.________(Ortschaft) und begaben sich in die Wohnung des Beschuldigten 1. Z.________ verliess nach kurzem Aufenthalt die Wohnung. V.________ und Y.________ begaben sich zu einem späteren Zeitpunkt ins Schlafzimmer um zu schlafen. I.________, die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten blieben im Wohnzimmer. Der Beschuldigte 2 baute auf dem Sofa eine Kissenwand, damit er mit I.________ «alleine» sein konnte. Der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin befanden sich auf der anderen Seite der Kissenwand (vgl. hierzu Aussagen Privatklägerin: p. 78 Z. 69 ff und p. 92