Vor der Ejakulation soll der Beschuldigte 1 sein Glied herausgezogen, onaniert und schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin – die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt haben soll – ejakuliert haben. Der Beschuldigte 1 soll in Kenntnis des widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin gehandelt haben, da er im Wissen um ihren Konsum an diesem Abend erkannt haben soll, dass sie aufgrund des genossenen Alkohols und Marihuanas sowie des Schlafes resp. der Schläfrigkeit nach dem Aufwachen zum Widerstand unfähig ist. Der Geschlechtsverkehr soll ungeschützt erfolgt sein (pag.