In der Folge soll die Privatklägerin erwacht sein und realisiert haben, dass er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzieht. Die durch ihren Zustand zum physischen Widerstand unfähige Privatklägerin soll den Beschuldigten 1 mehrmals gebeten haben aufzuhören und gesagt haben, sie wolle das nicht resp. «Hör uf, due nid». Vor der Ejakulation soll der Beschuldigte 1 sein Glied herausgezogen, onaniert und schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin – die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt haben soll – ejakuliert haben.