In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen sind und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Insofern stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar