Hinsichtlich Kognition der Kammer kann wiederum auf die Ausführungen in E. II.5.1 hiervor verwiesen werden. Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer indes bezüglich Bemessung der Strafe und Dauer der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung