17 Unter Verweis auf die Ausführungen in E. II.5.1 hiervor sind weiter die Kosten- und Entschädigungsfragen sowie die Verfügung betreffend die vom Beschuldigten 1 erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist demgegenüber der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.