5.2 Urteil PEN 22 303 Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer sowie einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung gemäss Ziff. I.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls zu überprüfen sind die Verurteilungen im Strafpunkt (Ziff. I Verurteilung Ziff. 1-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich 5