A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, der den Beschuldigten 2 betreffende Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. B.II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die damit zusammenhängende Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).