die den Beschuldigten 1 betreffenden Freisprüche von der Anschuldigung der Schändung und der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, der den Beschuldigten 2 betreffende Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff.