C.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellungen der Strafverfahren wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. A.I und B.I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die den Beschuldigten 1 betreffenden Freisprüche von der Anschuldigung der Schändung und der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff.