Weiter zu überprüfen sind aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 2 die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung (Ziff. B.II.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).