5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Urteil PEN 21 390+391 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 der Schuldspruch wegen Schändung gemäss Ziff. A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (Ziff. A.III Verurteilung Ziff.