6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren seien gemäss Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin festzulegen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner Rechtsanwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar zu bezahlen.