3. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'390.65 an die Privatklägerin zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin gemäss eingereichter Kostennote zu verurteilen. Im Fall der Nichteinbringlichkeit seien die Kosten vom Staat zu übernehmen 5. Im Weiteren sei zu verfügen was rechtens.