1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 19 612 vom 21.02.2020; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei bezüglich A.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.