2. C.________ der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 23.12.2019 bis 08.11.2020 in N.________(Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde; 3. C.________ in Anwendung des Art. 106 StGB und Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 2 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 19 612 vom 21.02.2020. II. C.________ sei schuldig zu erklären: