4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Weder im Rahmen ihrer schriftlich eingereichten Anträge noch in der Berufungserklärung (SK 24 95 pag. 646 ff.) stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 einen Antrag bezüglich der per Textnachrichten erfolgten Drohungen gemäss Ziff. I.3.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Tathandlungen waren in der Anklageschrift indes gemeinsam mit Ziff. I.3.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Ziff. I.4.2 der Anklageschrift aufgeführt (vgl. SK 24 95 pag.