1142 ff.). Schliesslich wurden die Beschuldigten, die Privatklägerin, der Privatkläger sowie die Zeugin I.________ und der Zeuge J.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (erneut) einvernommen (pag. 1262 ff.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen hielt die Verteidigung des Beschuldigten 1 der Privatklägerin sowie der Zeugin einen Ausdruck einer Trojka Wodkaflasche vor (vgl. pag. 1339), welcher anschliessend implizit zu den Akten erkannt wurde.