SR 312.0], wonach eine einheitliche Beurteilung aller an denselben Beschuldigten gerichteten Vorwürfe anzustreben ist) als auch faktisch (Termin noch im laufenden Jahr) angebracht (SK 24 95 pag. 687). In der Folge stellte die Verfahrensleitung im Verfahren SK 23 333+334 mit Verfügung vom 21. Juni 2024 in Aussicht, die genannten Berufungsverfahren zu vereinigen (SK 24 95 pag. 683 ff.; pag. 1053 ff.). Sowohl die Parteien im Verfahren SK 24 95 (SK 24 95 pag. 692 ff.) als auch die Parteien im Verfahren SK 23 333+334 (pag. 1059 f.; pag. 1065 ff.) erklärten sich mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden bzw. verzichteten auf Bemerkungen.