667) 2.3 Verfahrensvereinigung Nachdem die Parteien im Verfahren SK 24 95 mitteilten, den im Verfahren SK 23 333+334 bereits angesetzten Verhandlungstermin wahrnehmen zu können (SK 24 95 pag. 677 und pag. 681 f.), kamen die Verfahrensleitungen der beiden Berufungsverfahren zum Schluss, eine Zusammenlegung beider Verfahren erscheine sowohl rechtlich (nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], wonach eine einheitliche Beurteilung aller an denselben Beschuldigten gerichteten Vorwürfe anzustreben ist) als auch faktisch (Termin noch im laufenden Jahr) angebracht (SK 24 95 pag.