Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (SK 24 95 pag. 657 f.). Mit Eingabe vom 26. März 2024 machte die Rechtsvertretung von G.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Privatkläger) keine Nichteintretensgründe geltend und teilte mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (SK 24 95 pag. 660). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte mit Eingabe vom 17. April 2024 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (SK 24 95 pag. 667) 2.3 Verfahrensvereinigung