rin vom 28. Februar 2024 auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten 1 während ihrer oberinstanzlichen Einvernahme sowie auf Dispensation von der übrigen Berufungsverhandlung, mit Ausnahme der Urteilseröffnung, gutgeheissen. Ihr Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde zeitlich beschränkt auf die Einvernahme der Privatklägerin gutgeheissen (pag. 974 ff.; pag. 1044 ff.). Weiter wurde mit Beschluss vom 24. Mai 2024 ein entsprechendes Gesuch der Privatklägerin vom 28. Februar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.________ als amtliche Rechtsvertreterin (pag. 977 ff.; pag. 1044 ff.).