Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt S.________ mit, er habe sich nun persönlich mit dem Beschuldigten 1 besprechen können, und reichte eine persönliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 ein, in welcher dieser die Berufungserklärung vom 8. August 2023 genehmigte und angab, er wolle künftig nicht mehr durch Rechtsanwalt S.________, sondern durch Rechtsanwalt B.________ vertreten werden (pag. 907 f.). Rechtsanwalt B.________, welcher den Beschuldigten 1 bereits im Verfahren PEN 22 303 vertrat (vgl. pag.