__ aufgefordert (pag. 862), wobei die Verfügung dem Beschuldigten 1 nicht zugestellt werden konnte (vgl. pag. 876). Mit Verfügung vom 25. September 2023 wurde der Beschuldigte 1 erneut zur Stellungnahme zum Gesuch von Rechtsanwalt S.________ aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Erklärung aufgefordert, ob er die Berufungserklärung vom 8. August 2023 genehmige, zumal Rechtsanwalt S.________ nach Vorliegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung keinen Kontakt mit dem Beschuldigten 1 habe aufnehmen können und die Berufungserklärung in der Folge ohne Instruktion des Beschuldigten 1 habe erklären müssen (pag. 876). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt S.__