2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 700.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2022.897 vom 17.01.2023. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.