2. Zur Bezahlung von CHF 13'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. C.________ I. Das Strafverfahren gegen C.________ 4 wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II.