2. von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23.12.2019 bis 08.11.2020 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Schändung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. E.________ und in Anwendung der Art. 40, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 191 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.